Der Motorsportfreunde
Gertelbach -Dämonen Bühlertal
2003 e.V.
§
1.
Name
und Sitz des Vereines
§
2.
Vereinszweck
§
3.
Geschäftsjahr
§
4.
Mitgliedschaft
§
5.
Beendigung
der Mitgliedschaft
§
6.
Rechte
und Pflichten der Mitglieder
§
7.
Organe
des Vereines
§
8.
Vorstand
§
9.
Haftung
§
10.
Die
Jahreshauptversammlung
§
11.
Kassenprüfung
§
12.
Wahlen
und Abstimmung
§
13.
Amtsdauer
und Wahlverfahren
§
14.
Auflösung
des Vereines
Diese Satzung umfasst 13 Seiten.
§
1 Name und Sitz des Vereines
Motorsport Freunde Gertelbach Dämonen – Bühlertal e.V.
Seinen Sitz hat der Verein in 77830 Bühlertal
Er soll in das Vereinregister eingetragen werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist es den Motorsport zu betreiben, und Interessenten die ein Motorsportgerät besitzen, den Motorsport zugänglich zu machen.
Die
Motorsportgeräte definieren sich durch:
Motorradgruppe
: Motorräder mit der Schlüsselnummer 003 im Fahrzeugschein.
Offroadgruppe
: Allradgetriebene Fahrzeuge die ein problemloses Fahren im Gelände erlauben.
Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltung von
Vereinsabenden, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, der
Teilnahme an Motorsportveranstaltungen, und Dokumentation des Sports in Wort
und Bild.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Mitglieder
können grundsätzlich alle volljährigen Personen werden, die im Besitz
eines dem Vereinszwecke entsprechenden Motorsportgerätes sind.
Über
einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der
Vorstand und die aktiven Mitglieder. Wird ein Antrag abgelehnt, müssen dem Antragsteller
die Gründe hierfür mitgeteilt werden, dem Betroffenen steht die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Neue Mitglieder müssen
sich nach einer Probezeit von 1 Jahr der Mitgliederversammlung zur Wahl
stellen.
Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Ferner können Mitglieder, die sich um die Förderung des Vereines besondere Verdienste erworben haben, durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§
5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet:
·
durch freiwilligen
Austritt (die Austrittserklärung muß 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres
dem Vorstand vorliegen)
·
durch Tod
·
durch Ausschluß ( ein
Ausschluß wird, nach vorheriger Anhörung des Betroffen, bei wichtigem Grund
durch die Mitgliederversammlung herbeigeführt. Eine Berufung ist nicht
möglich).
Auschlussgründe sind:
· Grober Verstoß gegen die Vereinssatzung
· Verhalten welches dem Ansehen des Vereins schadet, oder das
Vereinsklima erheblich stört.
· Nichterfüllung der Beitragspflicht für min. ein Jahr nach
vorausgegangener zweimaliger Mahnung
·
Der
Verlust der Fahrerlaubnis, oder der Verkauf des dem Vereinszwecke
·
entsprechenden
Motorsportfahrzeuges ohne den Neuerwerb eines solchen, über
·
einen
Zeitraum von mehr als 1 Jahr, führt zum Ausschluss aus dem Verein.
Ausgetretene
und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch an den Verein und
dessen Einrichtungen. Eigentum des Vereines, wie Fahrzeuge, Kleidung, Geräte und
Einrichtungen ist sofort und ohne Verzug an den Verein zurückzugeben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder bestimmen im Rahmen der Vereinsorgane über die Tätigkeit des Vereines, und haben das Recht auf Antragsstellung
Jedes Mitglied hat die Interessen des Vereines zu fördern, und ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
Die Mitgliedsbeiträge sind gegliedert nach:
I.
aktive Mitglieder
II.
passive Mitglieder
Die vom Vereinsvorstand erlassenen Ordnungen sind zu beachten.
Wer vor Ablauf des laufenden Geschäftsjahres austritt, erhält keine anteilige Beitragsrückerstattung. Der Ausscheidende hat keinen Anspruch auf das Vereins-vermögen.
Zu
Rechtsgeschäften über 150 € bedarf es der Zustimmung des Vorstandes.
Die Organe des
Vereines sind:
I.
Die Vorstandschaft
II.
Die
Motorrad-Sportgruppe
III.
Die Offroad
Sportgruppe
IV.
Die
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereines.
In ein Amt des Vorstandes können nur aktive Mitglieder gewählt werden.
Dem Vorstand gehören an:
a.
der geschäftsführende
Vorstand ( 1. und 2. Vorsitzender,und der Motorsportwart)
b.
Schriftführer und
Kassenwart
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Motorsportwart sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außer gerichtlich, und sind allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, daß der 2. Vorsitzende den Verein nur vertritt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist, und der Motorsportwart nur, wenn der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende verhindert sind.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung die Durchführung der von der MitgliederversammIung gefasten Beschlüsse, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Überwachung der Einhaltung dieser Satzung.
Die Tätigkeiten der Mitglieder im Vorstand sind ehrenamtlich. Kostenersatz und Aufwandsentschädigung können auf Antrag Gewährt werden (z.B. Fahrtkostenerstattung)
Scheidet während einer Amtsperiode ein Vorstandsmitglied aus, so beruft der Vorstand ein komisarisches Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung
Dem Vorstand ist auf Verlangen die Kassenlage des Vereins offenzulegen.
Der Vorstand ist beschlußfähig wenn. mindestens vier Mitglieder, und unter diesen der 1. Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende anwesend sind.
Die Haftung wird ausgeschlossen. Es besteht keine Personenhaftung durch die geschäftsführenden Vorstände.
Es wird in vorrausgesetzt das jedes Mitglied vor Eintritt eine Haftpflicht – Versicherung abzuschließen hat, um im Zuge der Vereinstätigkeit entstehende Ansprüche dritter gegenüber dem Verein oder dessen Mitglieder abdecken zu können. Der Nachweis ist jährlich zu erbringen.
§ 10 Die
Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Im übrigen dann, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses beantragt. Über die Wahl des Versammlungsortes entscheidet der Vorstand.
Die Jahreshauptversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, oder bei
dessen Verhinderung, von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes, spätestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich und unter
Angabe der Tagesordnung einzuberufen, und wird von diesem geleitet.
Die
Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll umfassen:
I.
Bericht des 1.
Vorsitzenden
II. Bericht des Schriftführers
III. Bericht des Kassenwarts
IV. Bericht der Kassenprüfer
V. Entlastungen des geschäftsführenden Vorstandes
VI. Neuwahlen soweit Satzungsgemäß durchführen
VII. Beschlußfassung über vorliegende Anträge
VIII. Festsetzung der Jahresbeiträge
IX. Ernennung von Ehrenmitgliedern ( Nur bei Neufestlegung )
X. Beschlußfassung über Satzungsänderungen
XI. Sonstiges
Anträge zur Jahreshauptversammlung können nur berücksichtigt
werden, wenn sie mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich
eingereicht werden.
Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder anwesend sind. Soweit nichts anderes bestimmt
entscheidet die einfache Mehrheit.
Wird keine Beschlussfähigkeit erreicht, ist innerhalb eines
Monates eine weitere Jahreshauptversammlung einzuberufen, diese ist dann immer
beschlussfähig.
Bei Satzungsänderungen ist immer eine ¾ Mehrheit notwendig.
Über den Ablauf und Beschlüsse der Jahreshauptversammlung wird ein Protokoll
geführt, und vom Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet.
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer benannt, die gemeinsam das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte zu überwachen, und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Alle Wahlen und Abstimmungen werden grundsätzlich offen abgehalten, geheime Wahl (Abstimmung) erfolgt nur auf Antrag. Die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Abstimmung in der Mitgliederversammlung oder innerhalb des Vorstandes, entscheidet bei Stimmengleichheit die zweite Stimme des 1. Vorstandes.
§ 13 Amtsdauer und Wahlverfahren
I. Der geschäftsführende Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt
II. Der Kassenwart wird auf 2 Jahre gewählt
III. Der Schriftführer wird auf 2 Jahre gewählt
Der geschäftsführende
Vorstand kann mit einfacher Mehrheit gewählt werden.
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
Ein
Antrag auf Auflösung muss mindestens von 1/3 aller eingetragenen Mitlieder,
unter Angabe von Gründen, beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der
Auflösungsbeschluss ist nach Abstimmung in der Mitgliederversammlung mit einer
2/3 Mehrheit wirksam. Bei Auflösung des Vereines ist das Vermögen, nach
vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Finanzbehörde, zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden.
Diese Satzung wurde am
30.März.2003 errichtet, und am 01.April.2003 durch die Gründungsversammlung
angenommen.