Satzung

 

Der Motorsportfreunde

 

Gertelbach -Dämonen Bühlertal

 

2003 e.V.


 

 

Inhaltsverzeichnis

 

 

 

 

 

§ 1.               Name und Sitz des Vereines

§ 2.               Vereinszweck

§ 3.               Geschäftsjahr

§ 4.               Mitgliedschaft

§ 5.               Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6.               Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7.               Organe des Vereines

§ 8.               Vorstand

§ 9.               Haftung

§ 10.       Die Jahreshauptversammlung

§ 11.       Kassenprüfung

§ 12.       Wahlen und Abstimmung

§ 13.       Amtsdauer und Wahlverfahren

§ 14.       Auflösung des Vereines

 

 

 

 

 

 

 

Diese Satzung umfasst 13 Seiten.


§ 1 Name und Sitz des Vereines

 

 

 

Der Verein trägt den Namen

 

Motorsport Freunde Gertelbach Dämonen – Bühlertal e.V.

 

Seinen Sitz hat der Verein in 77830 Bühlertal

 

Er soll in das Vereinregister eingetragen werden.

 

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

 

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist es den Motorsport zu betreiben, und Interessenten die ein Motorsportgerät besitzen, den Motorsport zugänglich zu machen.

 

Die Motorsportgeräte definieren sich durch:

 

Motorradgruppe : Motorräder mit der Schlüsselnummer 003 im Fahrzeugschein.

 

Offroadgruppe : Allradgetriebene Fahrzeuge die ein problemloses Fahren im Gelände erlauben.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltung von Vereinsabenden, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, der Teilnahme an Motorsportveranstaltungen, und Dokumentation des Sports in Wort und Bild.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

 

 

§ 3 Geschäftsjahr

 

 

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr!

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglieder können grundsätzlich alle volljährigen Personen werden, die im Besitz eines dem Vereinszwecke entsprechenden Motorsportgerätes sind.

 

Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand und die aktiven Mitglieder. Wird ein Antrag abgelehnt, müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden, dem Betroffenen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Neue Mitglieder müssen sich nach einer Probezeit von 1 Jahr der Mitgliederversammlung zur Wahl stellen.

 

Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Ferner können Mitglieder, die sich um die Förderung des Vereines besondere Verdienste erworben haben, durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft wird beendet:

 

·                   durch freiwilligen Austritt (die Austrittserklärung muß 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand vorliegen)

·                   durch Tod

·                   durch Ausschluß ( ein Ausschluß wird, nach vorheriger Anhörung des Betroffen, bei wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung herbeigeführt. Eine Berufung ist nicht möglich).

Auschlussgründe sind:

 

·       Grober Verstoß gegen die Vereinssatzung

·       Verhalten welches dem Ansehen des Vereins schadet, oder das Vereinsklima erheblich stört.

·       Nichterfüllung der Beitragspflicht für min. ein Jahr nach vorausgegangener zweimaliger Mahnung

·       Der Verlust der Fahrerlaubnis, oder der Verkauf des dem Vereinszwecke

·       entsprechenden Motorsportfahrzeuges ohne den Neuerwerb eines solchen, über

·       einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr, führt zum Ausschluss aus dem Verein.

 

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch an den Verein und dessen Einrichtungen. Eigentum des Vereines, wie Fahrzeuge, Kleidung, Geräte und Einrichtungen ist sofort und ohne Verzug an den Verein zurückzugeben.

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder bestimmen im Rahmen der Vereinsorgane über die Tätigkeit des Vereines, und haben das Recht auf Antragsstellung

Jedes Mitglied hat die Interessen des Vereines zu fördern, und ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.

Die Mitgliedsbeiträge sind gegliedert nach:

 

                                                            I.      aktive Mitglieder

                                                         II.      passive Mitglieder

 

Die vom Vereinsvorstand erlassenen Ordnungen sind zu beachten.

Wer vor Ablauf des laufenden Geschäftsjahres austritt, erhält keine anteilige Beitragsrückerstattung. Der Ausscheidende hat keinen Anspruch auf das Vereins-vermögen.

 

Zu Rechtsgeschäften über 150 € bedarf es der Zustimmung des Vorstandes.


§ 7 Organe des Vereines

 

 

 

Die Organe des Vereines sind:

 

                                    I.      Die Vorstandschaft

                                 II.      Die Motorrad-Sportgruppe

                              III.      Die Offroad Sportgruppe

                             IV.      Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereines.

 

§ 8 Der Vorstand

 

 

 

In ein Amt des Vorstandes können nur aktive Mitglieder gewählt werden.

 

Dem Vorstand gehören an:

 

a.              der geschäftsführende Vorstand ( 1. und 2. Vorsitzender,und der Motorsportwart)

b.              Schriftführer und Kassenwart

 

Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Motorsportwart sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außer gerichtlich, und sind allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, daß der 2. Vorsitzende den Verein nur vertritt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist, und der Motorsportwart nur, wenn der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende verhindert sind.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung die Durchführung der von der MitgliederversammIung gefasten Beschlüsse, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Überwachung der Einhaltung dieser Satzung.

 

Die Tätigkeiten der Mitglieder im Vorstand sind ehrenamtlich. Kostenersatz und Aufwandsentschädigung können auf Antrag Gewährt werden (z.B. Fahrtkostenerstattung)

 

Scheidet während einer Amtsperiode ein Vorstandsmitglied aus, so beruft der Vorstand ein komisarisches Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung

 

Dem Vorstand ist auf Verlangen die Kassenlage des Vereins offenzulegen.

 

Der Vorstand ist beschlußfähig wenn. mindestens vier Mitglieder, und unter diesen der 1. Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende anwesend sind.


§ 9 Haftung

 

 

 

Die Haftung wird ausgeschlossen. Es besteht keine Personenhaftung durch die geschäftsführenden Vorstände.

Es wird in vorrausgesetzt das jedes Mitglied vor Eintritt eine Haftpflicht – Versicherung abzuschließen hat, um im Zuge der Vereinstätigkeit entstehende Ansprüche dritter gegenüber dem Verein oder dessen Mitglieder abdecken zu können. Der Nachweis ist jährlich zu erbringen.

 

 

 

§ 10 Die Jahreshauptversammlung

 

 

 

Die Jahreshauptversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Im übrigen dann, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses beantragt. Über die Wahl des Versammlungsortes entscheidet der Vorstand.

 

Die Jahreshauptversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung, von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, spätestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, und wird von diesem geleitet.

 

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll umfassen:

 

 

                                    I.      Bericht des 1. Vorsitzenden

                                 II.      Bericht des Schriftführers

                              III.      Bericht des Kassenwarts

                              IV.      Bericht der Kassenprüfer

                                 V.      Entlastungen des geschäftsführenden Vorstandes

                              VI.      Neuwahlen soweit Satzungsgemäß durchführen

                           VII.      Beschlußfassung über vorliegende Anträge

                        VIII.      Festsetzung der Jahresbeiträge

                             IX.      Ernennung von Ehrenmitgliedern ( Nur bei Neufestlegung )

                                X.      Beschlußfassung über Satzungsänderungen

                             XI.      Sonstiges

 

Anträge zur Jahreshauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich eingereicht werden.

 

Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder anwesend sind. Soweit nichts anderes bestimmt entscheidet die einfache Mehrheit.

 

Wird keine Beschlussfähigkeit erreicht, ist innerhalb eines Monates eine weitere Jahreshauptversammlung einzuberufen, diese ist dann immer beschlussfähig.

 

Bei Satzungsänderungen ist immer eine ¾ Mehrheit notwendig. Über den Ablauf und Beschlüsse der Jahreshauptversammlung wird ein Protokoll geführt, und vom Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet.


§ 11 Kassenprüfung

 

 

 

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer benannt, die gemeinsam das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte zu überwachen, und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

 

 

§ 12 Wahlen und Abstimmungen

 

 

 

Alle Wahlen und Abstimmungen werden grundsätzlich offen abgehalten, geheime Wahl (Abstimmung) erfolgt nur auf Antrag. Die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Abstimmung in der Mitgliederversammlung oder innerhalb des Vorstandes, entscheidet bei Stimmengleichheit die zweite Stimme des 1. Vorstandes.

 

 

 

§ 13 Amtsdauer und Wahlverfahren

 

 

            I.      Der geschäftsführende Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt

         II.      Der Kassenwart wird auf 2 Jahre gewählt

      III.      Der Schriftführer wird auf 2 Jahre gewählt

 

Der geschäftsführende Vorstand kann mit einfacher Mehrheit gewählt werden.


§ 14 Auflösung des Vereines

 

 

 

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

 

Ein Antrag auf Auflösung muss mindestens von 1/3 aller eingetragenen Mitlieder, unter Angabe von Gründen, beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der Auflösungsbeschluss ist nach Abstimmung in der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit wirksam. Bei Auflösung des Vereines ist das Vermögen, nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Finanzbehörde, zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.


Diese Satzung wurde am 30.März.2003 errichtet, und am 01.April.2003 durch die Gründungsversammlung angenommen.